Bürgerstiftung Staßfurt/Förderstedt
Bürgerstiftung Staßfurt/Förderstedt

Präambel

 

Die „Bürgerstiftung Staßfurt/Förderstedt“ ist als Instrument bürgerschaftlichen Engagements Ausdruck der Stärke und des Wachstums der Bürgergesellschaft der Stadt Staßfurt mit dem Schwerpunkt in der Ortschaft Förderstedt. Sie fördert vor allem soziale und kulturelle Anliegen, die den Bürgern in besonderer Weise am Herzen liegen, und trägt so zur Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt Staßfurt mit dem Schwerpunkt in der Ortschaft Förderstedt bei.

Dabei ist sie auf die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch persönliches und finanzielles Engagement angewiesen.

Die Bürgerstiftung für Staßfurt/Förderstedt tritt weder in Konkurrenz zu Staat und Kommune, noch strebt sie an, Aufgaben aus dem Bereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Sie möchte das kommunale Angebot ergänzen und mit modellhaften Initiativen Innovationen auf den Weg bringen. In diesem Sinne fördert sie gemeinnützige Vorhaben und führt selbst eigene Projekte durch. Die Stiftung hat das Ziel, durch die Förderung der Einwohner und Vereine der Stadt Staßfurt mit dem Schwerpunkt in der OrtschaftFörderstedt die Verbundenheit, das Wirken der Vereine und das soziale Gefüge in                                                                                                                                                                                                                                                 der Ortschaft Förderstedt langfristig zu unterstützen.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Staßfurt/Förderstedt“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Staßfurt.
  4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung

a)   von Kunst und Kultur,

b)   des Sports,

c)   der Kinder- und Jugendhilfe und

d)   der Senioren- und Altenhilfe

 in der Stadt Staßfurt mit dem Schwerpunkt in der Ortschaft Förderstedt.

2.  Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements in den oben genannten Bereichen beispielsweise durch:

a)  finanzielleUnterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,

b)  Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher
Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der
Bevölkerung zu verankern, sowie das Einwerben von Mitteln für die Stiftung,

c)  die Durchführung von Vorträgen, Bildungsprojekten und anderen Veranstaltungen, wenn sie der Erfüllung der in der Präambel genannten Zielsetzungen dienen,

d)  die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen,

e)  Aktionen und Projekte für junge und alte Menschen, die und der Befriedigung kultureller und dieser Zielgruppe dienen,

 

3. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

 4. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

5.  Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Staßfurt im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gehören.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
  5. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Sie können auch nur verwirklicht werden, sofern die finanziellen Mittel hierfür vorhanden sind.
  6. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß     § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen.
  7. Die Mitglieder der Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

                                  § 4 Vermögen der Stiftung

  1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft zulässig.
  3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Spenden und Zustiftungen entgegenzunehmen.
  4. Rücklagen
    dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts
    dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen
    zuführen.

 

 

§ 5 Organe der Stiftung

              Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.



                                                   § 6 Vorstand

  1. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei und  höchstens fünf Personen. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.                                                                            
  2. Vorstandsmitglieder sind:

a)   der jeweilige Ortsbürgermeister der Ortschaft Förderstedt.                                   Der Ortsbürgermeister kann, soweit er das Vorstandsamt nicht selbst wahrnimmt, einen Vertreter seiner Wahl und für die Dauer seiner Amtszeit benennen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist der jeweilige Ortsbürgermeister der Ortschaft Förderstedt bzw. der von ihm
benannte Vertreter;

b)  bis zu vier Bürger der Ortschaft Förderstedt für eine Amtszeit von vier Jahren. Diese wählen aus ihrer Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

 

3.  Nach Ablauf der Amtszeit oder bei
vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand wählt das Kuratorium einen Nachfolger. Die Vorstandsmitglieder können dem Kuratorium Vorschläge für die Nachbesetzung unterbreiten. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

 

4.  Das Vorstandsamt endet weiterhin durch Tod oder durch Niederlegung. Die Niederlegung des Vorstandsamtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Zum Ende des Geschäftsjahres kann das Vorstandsamt auch ohne wichtigen Grund niedergelegt werden, wenn dies dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September des Jahres mitgeteilt wurde.

 

5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium ein Vorstandsmitglied abberufen. Dem Vorstandsmitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Beschluss über die Abberufung müssen 2/3 der Kuratoriumsmitglieder zustimmen. Die Rechte der Stiftungsbehörde bleiben unberührt.

 

6.  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

 



 



§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat für die dauernde nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a)  die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,

b)  die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,

c)   die Aufstellung des Haushaltsplanes,

d)  die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,

e)  die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

f)   die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, sofern die Notwendigkeit dazu besteht.

 

2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei Mitgliedern. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

 

3. Der Vorstand hat für den Schluss eines  jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind der Stiftungsbehörde zu Beginn des neuen Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen .

 

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

 

 

§ 8 Kuratorium

  1. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, welche entweder in der Ortschaft Förderstedt wohnhaft oder ansonsten mit der Ortschaft Förderstedt verbunden sind. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
  2. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium ggf. auch auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Das Kuratoriumsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Das Amt endet weiter durch  Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen
    Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der
    Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das
    betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

 

 

 

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

 

  1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

 

a)  Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

 

b)  Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,

 

c)  Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung, des Tätigkeitsberichtes und der  Geschäftsordnung,

 

d)  Entlastung des Vorstandes,

 

e)  Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern.

 

2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige heranziehen, sofern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen.

3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

 

§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung der Stiftungsorgane

 

  1. Der Vorstand und das Kuratorium sind vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Eine außerordentliche Sitzung der jeweiligen Stiftungsorgane ist auch einzuberufen, wenn ein Organmitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungsgrund anzugeben. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  2. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
  3. Die Stiftungsorgane beschließen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung darüber trifft der jeweilige Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, der zur schriftlichen Abstimmung auffordert. Voraussetzung für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Beteiligung aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen mindestens zwei Drittel der Organmitglieder zustimmen. Ausgenommen hiervon sind Beschlussfassungen zu § 11 und § 12.
  4. Über die in den Sitzungen der Stiftungsorgane gefassten Beschlüsse und über die Beschlüsse im Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem jeweiligen Vorsitzenden und einem weiteren Organmitglied zu unterschreiben und im Anschluss daran jeweils allen Organmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Alle Beschlüsse der Stiftungsorgane sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.                                                                                                                                                                                                                                                                                     § 11 Satzungsänderung

 

 

1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

 

2.  Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

 

 

3.  Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfender Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie sind mir einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

 

       § 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung



  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
  2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
  4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

     

     

    § 13 Vermögensanfall

    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer
    steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Staßfurt, die es nur
    unmittelbar undausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

     

                                                                                                                                                     
      § 14 Stiftungsaufsicht

    1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
    2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind unter Vorlage der Sitzungsunterlagen sowie der Jahresabschluss einschließlich der
      Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel unaufgefordert vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsbehörde zu führen.

     

    § 15 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.

     

     



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© Peter Rotter