Präambel
Die „Bürgerstiftung Staßfurt/Förderstedt“ ist als Instrument bürgerschaftlichen Engagements Ausdruck der Stärke und des Wachstums der Bürgergesellschaft der Stadt Staßfurt mit dem Schwerpunkt in der Ortschaft Förderstedt. Sie fördert vor allem soziale und kulturelle Anliegen, die den Bürgern in besonderer Weise am Herzen liegen, und trägt so zur Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt Staßfurt mit dem Schwerpunkt in der Ortschaft Förderstedt bei.
Dabei ist sie auf die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch persönliches und finanzielles Engagement angewiesen.
Die Bürgerstiftung für Staßfurt/Förderstedt tritt weder in Konkurrenz zu Staat und Kommune, noch strebt sie an, Aufgaben aus dem Bereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Sie möchte das kommunale Angebot ergänzen und mit modellhaften Initiativen Innovationen auf den Weg bringen. In diesem Sinne fördert sie gemeinnützige Vorhaben und führt selbst eigene Projekte durch. Die Stiftung hat das Ziel, durch die Förderung der Einwohner und Vereine der Stadt Staßfurt mit dem Schwerpunkt in der OrtschaftFörderstedt die Verbundenheit, das Wirken der Vereine und das soziale Gefüge in der Ortschaft Förderstedt langfristig zu unterstützen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck der Stiftung
a) von Kunst und Kultur,
b) des Sports,
c) der Kinder- und Jugendhilfe und
d) der Senioren- und Altenhilfe
in der Stadt Staßfurt mit dem Schwerpunkt in der Ortschaft Förderstedt.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements in den oben genannten Bereichen beispielsweise durch:
a) finanzielleUnterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung des
Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher
Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der
Bevölkerung zu verankern, sowie das Einwerben von Mitteln für die Stiftung,
c) die Durchführung von Vorträgen, Bildungsprojekten und anderen Veranstaltungen, wenn sie der Erfüllung der in der Präambel genannten Zielsetzungen dienen,
d) die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen,
e) Aktionen und Projekte für junge und alte Menschen, die und der Befriedigung kultureller und dieser Zielgruppe dienen,
3. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
4. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
5. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Staßfurt im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gehören.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vermögen der Stiftung
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
§ 6 Vorstand
a)
der jeweilige Ortsbürgermeister der Ortschaft
Förderstedt.
Der Ortsbürgermeister kann, soweit er das Vorstandsamt nicht selbst
wahrnimmt, einen Vertreter seiner Wahl und für die Dauer seiner Amtszeit benennen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist der jeweilige Ortsbürgermeister der Ortschaft Förderstedt bzw. der von ihm
benannte Vertreter;
b) bis zu vier Bürger der Ortschaft Förderstedt für eine Amtszeit von vier Jahren. Diese wählen aus ihrer Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
3. Nach Ablauf der Amtszeit oder bei
vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand wählt das Kuratorium einen Nachfolger. Die Vorstandsmitglieder können dem Kuratorium Vorschläge für die Nachbesetzung unterbreiten. Wiederwahl, auch mehrfach,
ist zulässig.
4. Das Vorstandsamt endet weiterhin durch Tod oder durch Niederlegung. Die Niederlegung des Vorstandsamtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Zum Ende des Geschäftsjahres kann das Vorstandsamt auch ohne wichtigen Grund niedergelegt werden, wenn dies dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September des Jahres mitgeteilt wurde.
5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium ein Vorstandsmitglied abberufen. Dem Vorstandsmitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Beschluss über die Abberufung müssen 2/3 der Kuratoriumsmitglieder zustimmen. Die Rechte der Stiftungsbehörde bleiben unberührt.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
d) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,
e) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
f) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, sofern die Notwendigkeit dazu besteht.
2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei Mitgliedern. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
3. Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind der Stiftungsbehörde zu Beginn des neuen Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen .
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.
§ 8 Kuratorium
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung, des Tätigkeitsberichtes und der Geschäftsordnung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern.
2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige heranziehen, sofern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen.
3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Einberufung,
Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung der Stiftungsorgane
1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
3. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfender Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie sind mir einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
§ 13 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder
bei Wegfall ihrer
steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Staßfurt, die es nur
unmittelbar undausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Stiftungsaufsicht
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.